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   BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56   

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BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56 (https://dejure.org/1956,4030)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1956 - 1 StR 138/56 (https://dejure.org/1956,4030)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1956 - 1 StR 138/56 (https://dejure.org/1956,4030)
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  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56
    Die Frage, ob mehrere, in verschiedenen Rechtszügen erstattete eidliche oder uneidliche Palschaussagen eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Straftaten darstellen, ist vielmehr, wie bei anderen strafbaren Handlungen, nach den für das Rechtsgebilde des Fortsetzungszusammenhangs allgemein entwickelten Grundsätzen su beurteilen (vgl. BGHSt 8, 301, 313 f [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55] und BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51], BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB).
  • BGH, 13.06.1952 - 2 StR 259/52
    Auszug aus BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56
    Zur Zuziehung eines Sachverständigen ist er grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn der Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild eines Jugendlichen hervorstechende Züge aufweist oder wenn sonstige besondere Umstände dies nahelegen (u.a. BGHSt 3, 52).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56
    Die Frage, ob mehrere, in verschiedenen Rechtszügen erstattete eidliche oder uneidliche Palschaussagen eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Straftaten darstellen, ist vielmehr, wie bei anderen strafbaren Handlungen, nach den für das Rechtsgebilde des Fortsetzungszusammenhangs allgemein entwickelten Grundsätzen su beurteilen (vgl. BGHSt 8, 301, 313 f [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55] und BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51], BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB).
  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 505/51
    Auszug aus BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56
    Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die Zusammenkünfte bei dieser Vernehmung deshalb nicht anzugeben brauchen, weil die Beweisfrage nur die Klärung "ehewidriger Beziehungen" zwischen ihm und Frau Z. zum Gegenstand gehabt habe, übersieht, daß im bürgerlichen Rechtsstreit die Pflicht des Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage auch solche im Beweissatz nicht aufgeführten Tatsachen umfaßt, die mit dem der Beweisfrage zugrunde liegenden Gegenstand in untrennbarem Zusammenhang stehen und für die Entscheidung nicht ganz unerheblich sind (u.a. BGHSt 2, 90 und die dort engef. weiteren Entscheidungen; BGH 3 StR 283/51 vom 5. Juli 1951).
  • BGH, 05.07.1951 - 3 StR 283/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1956 - 1 StR 138/56
    Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die Zusammenkünfte bei dieser Vernehmung deshalb nicht anzugeben brauchen, weil die Beweisfrage nur die Klärung "ehewidriger Beziehungen" zwischen ihm und Frau Z. zum Gegenstand gehabt habe, übersieht, daß im bürgerlichen Rechtsstreit die Pflicht des Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage auch solche im Beweissatz nicht aufgeführten Tatsachen umfaßt, die mit dem der Beweisfrage zugrunde liegenden Gegenstand in untrennbarem Zusammenhang stehen und für die Entscheidung nicht ganz unerheblich sind (u.a. BGHSt 2, 90 und die dort engef. weiteren Entscheidungen; BGH 3 StR 283/51 vom 5. Juli 1951).
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